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Der Tatverdacht

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Aus aktuellem Anlass bietet es sich heute an, wenige Zeilen über den Tatverdacht zu schreiben. Das OLG Karlsruhe hat heute den Haftbefehl von Jörg-Kachelmann aufgehoben und seine umgehende Freilassung angeordnet, weil im derzeitigen Stadium des Verfahrens kein dringender Tatverdacht mehr bestehe.

Aber nun zum Thema: Welche Verdachtsarten unterscheidet man und warum ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung?

Man unterscheidet gemeinhin drei Verdachtsarten. Hierzu zählen:

Der Anfangsverdacht

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich ist, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Der Anfangsverdacht ist Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, § 152 II StPO.Wie man aber bereits an der Definition erkennen kann, hat die Staatsanwaltschaft hier einen weiten Spielraum (“kriminalistischer Erfahrung”).

Hinreichender Tatverdacht

Von einem hinreichenden Tatverdacht spricht man, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Es muss also nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Nur wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, kann Anklage erhoben werden (§ 170 I StPO), und das Hauptverfahren eröffnet werden (vgl. § 203 StPO).

Dringender Tatverdacht

Ist eine große Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, so liegt ein dringender Tatverdacht vor. Es genügt die Wahrscheinlichkeit bzw. Möglichkeit einer Verurteilung. Der dringender Tatverdacht ist stärker als der hinreichende Tatverdacht.

Der dringende Tatverdacht ist (u.a.) Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft, § 112 StPO.

Links:

Pressemitteilung des OLG-Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juli 2010 (3 Ws 225/10))

Randnotiz-Jura

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juli 2010

(3 Ws 225/10)

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